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   BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59   

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https://dejure.org/1960,1647
BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59 (https://dejure.org/1960,1647)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.1960 - IV C 61.59 (https://dejure.org/1960,1647)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 1960 - IV C 61.59 (https://dejure.org/1960,1647)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 24.06.1959 - IV C 419.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.

    In einem solchen Fall ist zu ermitteln, ob bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft der auf den einzelnem Ehegatten entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf ihn eine Mindestmöbeleinheit entfällt; daß in Fällen solcher Art eine "fingierte Auflösung der Miteigentumsverhältnisse" stattzufinden hat, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - ZLA 1959, 345, NJW 1959, 2084, MDR 1959, 950 - ausgesprochen.

  • BVerwG, 17.02.1959 - III B 180.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59
    In einem solchen Fall ist zu ermitteln, ob bei einer Auseinandersetzung der Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft der auf den einzelnem Ehegatten entfallende Miteigentumsanteil so groß ist, daß auf ihn eine Mindestmöbeleinheit entfällt; daß in Fällen solcher Art eine "fingierte Auflösung der Miteigentumsverhältnisse" stattzufinden hat, hatte der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - ZLA 1959, 345, NJW 1959, 2084, MDR 1959, 950 - ausgesprochen.
  • BVerwG, 15.11.1958 - IV B 136.58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.
  • BVerwG, 24.06.1959 - IV C 9.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 21.12.1960 - IV C 61.59
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. Januar 1958 - BVerwG III B 138.56/III C 182.56 -, Beschluß vom 15. November 1958 - BVerwG IV B 136.58 -, Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - und - BVerwG IV C 9.59 -) ist Alleineigentum eines Ehegatten nur anzunehmen, wenn der andere Ehegatte jedenfalls nicht Eigentümer von Möbeln für zumindest einen Wohnraum war, wie dies § 16 Abs. 4 FG für die Anerkennung des Hausratschadens schlechthin voraussetzt.
  • BVerwG, 02.06.1965 - V C 88.63

    Anforderungen an das Vorliegen einer Altsparanlage - Sicherung einer

    Auf Grund dieses Erfordernisses der Verbindung zwischen Forderung und Grund Pfandrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits ausgesprochen, daß auch die dingliche Sicherung zwischen dem 1. Januar 1940 und dem Währungsstichtag "durchgehalten" sein müsse; es genüge - von den Umwandlungsvorschriften des § 13 ASpG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 8 ff. der 5. ASpG-DV abgesehen - nicht, wenn an dem zuerst genannten Zeitpunkt eine grundpfandrechtliche Sicherung vorhanden gewesen sei, am Währungsstichtag aber eine andere Sicherung bestanden habe (vgl.Urteil vom 7. Dezember 1960 - BVerwG IV C 394.58 - [ZLA 1961 S. 93; RLA 1961 S. 143; Mtbl. BAA 1961 S. 344; WM 1961 S. 216; Buchholz BVerwG 427.5, § 2 Nr. 15]).
  • BVerwG, 10.01.1963 - III C 361.59

    Rechtsmittel

    Der vom IV., ebenfalls mit der Bearbeitung von Lastenausgleichssachen befaßten Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - BVerwG IV C 419.57 - (NJW 1959 S. 2084) angedeutete, in seinem Urteil vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - (RLA 1961 S. 143 = Mtbl. BAA 1961 S. 237) dann uneingeschränkt aufgezeigte Weg einer "fingierten Auflösung des Miteigentumsverhältnisses" erweist sich mindestens in dem hier zu entscheidenden Falle als nicht gangbar.
  • BVerwG, 10.08.1961 - III C 36.60

    Ausgestaltung der Verteilung einer gewährten Hausratsentschädigung i.S.d.

    Soweit es sich um den hier vor allem in Betracht kommenden Satz 4 im Absatz 2 des § 293 LAG handelt, hat das Bundesverfassungsgericht in dem Beschluß vom 4. Mai 1960 zwar von einer Entscheidung abgesehen, weil sie für das Ausgangsverfahren nicht erheblich war, die Vereinbarkeit des Satzes 4 mit dem Grundgesetz ist aber von dem erkennenden Senat in feststehender Rechtsprechung und von dem IV. Senat, der den Absatz 2 des § 293 LAG in seinem Vorlagebeschlusse vom 10. Mai 1957 - BVerwG IV C 107.56 - der Prüfung des Bundesverfassungsgerichts unterstellt hatte, in seinen Urteilen vom 11. November 1960 - BVerwG IV C 20.59 - und vom 21. Dezember 1960 - BVerwG IV C 61.59 - nunmehr gleichsfalls bejaht worden.
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